Care- und Casemanagement als Hauptleistung von Selektivverträgen gem. § 140a SGB V und Leistungserbringung durch „beliebige“ Anbieter
Die Verstetigung innovativer Versorgungsprojekte scheitert an der fehlenden Überführung in die Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Selektivverträge gem. § 140a SGB V können ein geeignetes Mittel sein, um Versorgungsprojekte zumindest für diese Personengruppen zu verstetigen. Indes waren Selektivverträge, deren Hauptleistung Care- und Casemanagement war, bislang untersagt. Der Beitrag untersucht, ob nunmehr auch reine Care- und Casemanagementleistungen Hauptinhalt solcher Verträge sein dürfen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-08 |