• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Care- und Casemanagement als Hauptleistung von Selektivverträgen gem. § 140a SGB V und Leistungserbringung durch „beliebige“ Anbieter

Die Verstetigung innovativer Versorgungsprojekte scheitert an der fehlenden Überführung in die Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Selektivverträge gem. § 140a SGB V können ein geeignetes Mittel sein, um Versorgungsprojekte zumindest für diese Personengruppen zu verstetigen. Indes waren Selektivverträge, deren Hauptleistung Care- und Casemanagement war, bislang untersagt. Der Beitrag untersucht, ob nunmehr auch reine Care- und Casemanagementleistungen Hauptinhalt solcher Verträge sein dürfen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.11.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 11 / 2022
Veröffentlicht: 2022-11-08
Dokument Care- und Casemanagement als Hauptleistung von Selektivverträgen gem. § 140a SGB V und Leistungserbringung durch „beliebige“ Anbieter