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Bundesversicherungsamt begrüßt Aktienquote für Altersrückstellungen der gesetzlichen Krankenkassen und Unfallversicherungsträger – Anlage von Betriebsmitteln oder Rücklagen in Aktien weiterhin unzulässig

Das Bundesversicherungsamt (BVA) begrüßt die von der Bundesregierung vorgesehene Gesetzesänderung, die die Möglichkeit für die Träger der gesetzlichen Kranken­ und Unfallversicherung eröffnet, bis zu 10 % ihres Deckungskapitals für Altersrückstellungen in Aktien anzulegen.

Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 6 / 2016
Veröffentlicht: 2016-06-15
Dokument Bundesversicherungsamt begrüßt Aktienquote für Altersrückstellungen der gesetzlichen Krankenkassen und Unfallversicherungsträger – Anlage von Betriebsmitteln oder Rücklagen in Aktien weiterhin unzulässig