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„Bluter“ im Sinne des Zusatzentgelts ZE 2010-27

§ 6 Abs. 1, § 9 KHEntgG;
§ 17 Abs. 1 Satz 12 KHG aF;
§ 5 Abs. 2 FPV

1. Abrechnungsbestimmungen des Krankenhausvergütungsrechts sind streng wortlautbezogen auszulegen. Auf Fragen der Medizin kommt es grundsätzlich nicht an.

2. „Bluter“ im Sinne des Zusatzentgelts ZE 2010-27 (Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren) sind nur Personen, die – im Sinne einer Behinderung – dauerhaft oder zumindest für einen längeren Zeitraum klinisch manifest an erhöhter Blutungsneigung leiden.

3. Wer nur für einen vorübergehenden Zeitraum klinisch manifest an erhöhter Blutungsneigung leidet, ist im vergütungsrechtlichen Sinne des Bluter-ZE nicht „Bluter“, auch wenn der zeitlich beschränkten (ggf. wiederholt auftretenden) klinischen Krankheitsmanifestation eine latente Krankheitsursache zugrunde liegt, die ihrerseits dauerhaft (lebenslang) besteht, wie etwa eine genetische Prädisposition zur Entwicklung des Faktor-VIII-Hemmkörpers.

(amtliche Leitsätze)

LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.3.2017 – L 5 KR 4740/15 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.09.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 9 / 2017
Veröffentlicht: 2017-08-28
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Dokument „Bluter“ im Sinne des Zusatzentgelts ZE 2010-27