Bleibt der BFH auf halbem Weg stehen?
– Ablaufhemmung durch Außenprüfung; aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung –
Erkenntnisse aus der Außenprüfung sind neben den in der Steuererklärung enthaltenen Informationen die zweite tragende Säule der Veranlagungsbesteuerung. In die Richtigkeit der Steuererklärung kann nur vertrauen, wem eine Kontrolle vorbehalten bleibt. Eine aus diesem Grunde durchgeführte Außenprüfung konfrontiert Stpfl. und Steuerberatung in besonderem Maße mit den Bestimmungen der Abgabenordnung. Nicht zuletzt die Einführung zeitnaher Betriebsprüfung gemäß § 4a BpO ab 2012 verdeutlicht die große Bedeutung solcher Maßnahmen. Beginnt das Finanzamt rechtzeitig mit einer Außenprüfung, führen die dabei erhobenen Feststellungen regelmäßig zu Änderungsbescheiden. Das Recht zur Änderung ergibt sich dabei insbesondere aus §§ 164 Abs. 2, 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-04 |