Bildung von Deckungskapital zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung in der Sozialversicherung im aktuellen Niedrigzinsumfeld
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG) und des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) wurde für die Träger der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung die Bildung von Altersrückstellungen sowie der Aufbau eines Deckungskapitals zur Finanzierung der unmittelbaren Altersversorgungsverpflichtungen erstmals zum 1.1.2010 verbindlich. Konkretisiert werden die Vorgaben in der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung (UV-AltRückV) bzw. in der Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung (KK-AltRückV). Obwohl einige Sozialversicherungsträger ihre Altersversorgungsverpflichtungen derzeit bereits ausfinanziert bzw. einen entsprechenden Kapitalstock gebildet haben, kann ein anhaltend niedriger Kapitalmarktzins zu einem erheb lichen finanziellen Mehraufwand für die Träger führen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2015.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-15 |