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Bildung eines Vorsorgefonds in der Pflegeversicherung (SGB XI)

Mit dem PSG I ist die Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds (Sondervermögen „Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung“) in den §§ 131 bis 139 SGB XI vorgegeben worden. Ein Beitragsanteil von 0,1 Prozentpunkten wird über rund 20 Jahre angesammelt werden (Ansparphase) und anschließend über rund 20 Jahre zur Absenkung der dann im Hinblick auf die demographische Entwicklung zu erwartenden Beitragserhöhung von etwa 0,1 Prozentpunkten beitragen (Entnahmephase). Dies soll zugleich ein Beitrag zur Nachhaltigkeit der Versorgung sein. Konzeption und Regelung des Pflegevorsorgefonds haben vielfach Kritik erfahren. Rechtspolitisch mag die Bildung eines solchen Sondervermögens über so lange Zeiträume und angesichts einer Beitragssteigerung binnen weniger Jahre um 0,5 Prozentpunkte umstritten sein; vor Zugriffen, auch des einfachen Gesetzgebers, dürfte dieser nicht geschützt sein. Kritik erfährt der Regelungskomplex aber auch wegen einer Reihe von wenig konkreten Regelungen zur Zuführung von Mitteln und deren Verwendung sowie zu Entscheidungsbefugnissen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.02.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 2 / 2016
Veröffentlicht: 2016-02-15
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