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Bilanzierung erhaltener und gezahlter Pfandgelder beim Mehrwegleergut der Getränkeindustrie – Teil IV –
Zugleich Anmerkung zum Urteil des BFH vom 9.1.2013 I R 33/11

Die buch- und bilanzmäßige sowie steuerliche Behandlung des Mehrwegleerguts und der Pfandgelder der Getränkeindustrie sind seit einiger Zeit in der Praxis und in der Literatur Gegenstand einer Diskussion. Die Thematik ist gekennzeichnet durch eine hohe Komplexität mit vielen Facetten.

Die gegenwärtige Regelung für Mehrwegflaschen- Pfandsysteme findet sich in dem BMF-Schreiben vom 13.6.2005, mit welchem das BMF-Schreiben vom 11.7.1995 ersetzt wurde. Auch das aktuelle BMF-Schreiben enthält keine umfängliche Regelung und ist zu ergänzen durch allgemeine Bilanzierungsgrundsätze sowie durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich immer wieder die allgemeinen Grundsätze zu vergegenwärtigen, die bei der Buchung und Bilanzierung im Zusammenhang mit Emballagen zu beachten sind. Umso verwundernswerter ist es, wenn Bilanzierende und Bilanzaufstellende und die Finanzverwaltung offenbar von unterschiedlichen Grundsätzen ausgehen. Es fehlt dann an einer gemeinsamen Ausgangsbasis mit der möglichen Folge, dass man aneinander vorbeiredet.

Bilanzaufstellende müssen anhand der Sach- und Rechtslage z. B. entscheiden, ob hinsichtlich der Emballagen Kauf- oder Leihsachverhalte gewollt und ernsthaft durchgeführt worden sind oder ob Leihsachverhalte zwar formal erklärt werden, tatsächlich aber die für einen Verkauf typischen Merkmale erkennbar sind. Auch an dem Urteil des BFH vom 9.1.2013 wird deutlich, dass es an einer gemeinsamen Ausgangsbasis fehlt. Dieses Urteil gibt daher Gelegenheit, die unterschiedlichen Ausgangssituationen bei der Betrachtung und bei der Bewertung des Pfandkreislaufs in der Getränkeindustrie anhand des beurteilten Falles zu beleuchten.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.01.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 1 / 2014
Veröffentlicht: 2014-01-07
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Dokument Bilanzierung erhaltener und gezahlter Pfandgelder beim Mehrwegleergut der Getränkeindustrie – Teil IV –