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Besteht eine Hinweispflicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs in elektronischer Form?

§ 65 a SGG regelt die elektronische Kommunikation zwischen Beteiligten und dem Gericht. Nach dieser Norm, die durch das Justizkommunikationsgesetz – JKomG – vom 22.3.2005 in das SGG eingefügt wurde und seit 1.4.2005 in Kraft ist,1 können Beteiligte (§ 69 SGG) den Gerichten elektronische Dokumente übermitteln.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.11.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 11 / 2013
Veröffentlicht: 2013-11-01
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