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Berücksichtigung zugewiesener Beschäftigter bei Freistellung von Personalratsmitgliedern

§ 44b, § 44g SGB II.
§ 3 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 43 Abs. 1 PersVG BE.

1. Die einem Jobcenter nach § 44g SGB II zugewiesenen Beschäftigten eines Berliner Bezirksamts sind jedenfalls nach Ablauf der in § 14 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG bezeichneten Fristen keine berücksichtigungsfähigen Dienstkräfte des Bezirksamts im Sinne von § 43 Abs. 1 PersVG BE mehr, weil sie dort nicht länger nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken.

2. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 PersVG BE erstreckt sich nicht auf eine Zuweisung von Beschäftigten eines Berliner Bezirksamts an ein Jobcenter nach § 44g SGB II.

BVerwG, Beschl. v. 24.11.2021 – 5 P 6/20 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.07.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 7 / 2022
Veröffentlicht: 2022-06-24
Dokument Berücksichtigung zugewiesener Beschäftigter bei Freistellung von Personalratsmitgliedern