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(Behalte-)Fristen bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einheiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – Teil II –

Die Übertragung betrieblicher Einheiten auf Familienmitglieder erfolgt häufig teilentgeltlich, da oftmals absichtlich eine Gegenleistung gewählt wird, die unter dem bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten erzielbaren Preis liegt. Insbesondere vor dem Hintergrund der Altersversorgung wird der Unternehmer nicht bereit sein, die betriebliche Einheit unentgeltlich auf seinen Nachfolger zu übertragen. Eine voll entgeltliche Übertragung scheidet auf Grund der familiären Beziehungen (zum künftigen Erben) in der Regel ebenfalls aus.

Einkommensteuerrechtlich werden teilentgeltliche Übertragungen betrieblicher Einheiten nach herrschender Meinung nach der so genannten Einheitstheorie beurteilt. Entscheidend ist dabei das Verhältnis des Buchwerts der betrieblichen Einheit zum Entgelt. Bei einem Entgelt bis zum Buchwert gilt die Übertragung als voll unentgeltlich. Überschreitet das Entgelt dagegen den Buchwert, gilt die Übertragung als voll entgeltlich. Schenkungsteuerrechtlich wird die Übertragung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt (sog. Trennungstheorie).

(Behalte-)Fristen können ihre Ursache in der Ausgliederung oder Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen haben. Zum Teil hängen sie mit steuerrechtlichen Begünstigungen zusammen, die im Zuge der Übertragung in Betracht kommen (z. B. Freibeträge). Aber auch die Weitergewährung von Steuervergünstigungen, die der Übergeber in Anspruch genommen hat, kann von der Beachtung von (Behalte-)Fristen abhängig sein.

Im vorliegenden Beitrag werden die zahlreichen (Behalte-)Fristen, die im Zusammenhang mit der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einheiten auftreten können, dargestellt. Des Weiteren werden Problembereiche angesprochen und Konsequenzen der Nichterfüllung bzw. Nichtbeachtung aufgezeigt. Dabei wird zwischen (Behalte-)Fristen, die im Vorfeld der Übertragung erfüllt sein müssen (der Übertragung vorgelagerte Fristen), und (Behalte-)Fristen, die im Anschluss an die Übertragung beachtet werden müssen (der Übertragung nachgelagerte Fristen), unterschieden. Die Nachsteuerregelung bei der Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG wird nachfolgend nicht explizit angesprochen. Zum einen erfolgen Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge regelmäßig auf Kinder des Übergebers. Diese gehören bereits zum Personenkreis der Steuerklasse I, so dass eine Tarifbegrenzung nicht notwendig ist. Zum anderen ist der Wortlaut des § 19a Abs. 5 ErbStG mit dem des § 13a Abs. 5 ErbStG identisch, so dass die Ausführungen zu § 13a ErbStG insoweit entsprechend gelten.

Seiten 224 - 229

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.08.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 8 / 2005
Veröffentlicht: 2005-08-01
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Dokument (Behalte-)Fristen bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einheiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – Teil II –