• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Barrierefreie Arbeitsstätten

„Barrierefreiheit“ und „Leichte Sprache“ sind Begriffe, die spätestens seit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zum Fakultativprotokoll vom 13.12.2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21.12.2008 (BGBl. Teil II – 2008 vom 31.12.2008, Seite 1419 ff.) in das Bewusstsein weiter Bevölkerungskreise gelangt sind, insbesondere derjenigen, die sich beruflich mit dem (Aus)bau und der Gestaltung von Arbeitsstätten befassen müssen. Während „Barrierefreiheit“ im Wesentlichen darauf abstellt, technische Hindernisse beim Zugang zu Gebäuden und Räumen zu beseitigen bzw. gar nicht erst entstehen zu lassen, soll „Leichte Sprache“ –bildhaft formuliert– den barrierefreien Zugang zu Texten, also auch Gesetzen, Verordnungen und technischen Regeln ermöglichen. Ideal wäre es mithin, wenn auch die Vorschriften, die die Barrierefreiheit in Technik und Architektur regeln, selbst wiederum barrierefrei wären, im Sinne von Schlüssigkeit, Verständlichkeit und innerer Logik. Kurzum: es steht die Frage zu beantworten, ob die Regelsetzer in Ministerien, Parlamenten und plural besetzten Fachausschüssen neben der Barrierefreiheit von Arbeitsstätten auch die Barrierefreiheit der von ihnen geschaffenen Regeln beachtet haben. Der Beitrag will hierzu einige Hinweise und Einschätzungen geben.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.06.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2365-7634
Ausgabe / Jahr: 6 / 2016
Veröffentlicht: 2016-06-07
Dokument Barrierefreie Arbeitsstätten