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Auswirkungen einer unwiderruflichen Freistellung auf ALG I

Das aus dem angelsächsischen bekannte „Garden Leave“ Modell ist inzwischen auch hierzulande sehr verbreitet. Das Arbeitsverhältnis eines gekündigten Arbeitnehmers wird, gegebenenfalls unter teilweiser Anrechnung einer vereinbarten Abfindung, verlängert, während er von der tatsächlichen Erbringung seiner Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt wird. Nach Herausgabe der Geschäftsanweisung zu § 150 SGB III der Bundesagentur für Arbeit zum Juli 2016 herrscht jedoch große Unsicherheit, ob und inwiefern diese Praxis mit erheblichen Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden sein kann. Nach dem Wortlaut der Geschäftsanweisung soll die Zeit der unwiderruflichen Freistellung nicht mehr bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden. Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass bei einer unwiderruflichen Freistellung Nachteile beim ALG I-Bezug zu erwarten sind. Der aktualisierte Vordruck der Arbeitsbescheinigung enthält wegen der geänderten Geschäftsanweisung auch unter Ziffer 5.3 die Frage nach einer unwiderruflichen Freistellung. Wenn man es sich genauer ansieht, drohen Nachteile in der Regel jedoch erst bei einer Freistellungsdauer von einem Jahr und sieben Monaten. Für den praktisch häufigen Fall einer Freistellung für einige Monate bis zum Ende der Kündigungsfrist ergeben sich zumeist weiterhin keine Nachteile für den Arbeitnehmer.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2017.06.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 6 / 2017
Veröffentlicht: 2017-06-13
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