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Ausweitung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei Körperschaften
Neues Streitpotential durch § 8d KStG-E

Der Bundestag hat am 1.12.2016 den Gesetzesentwurf zur „Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen. Ziel des Gesetzesentwurfs ist die „Neuausrichtung“ der Verlustverrechnung bei Körperschaften durch Einfügung eines § 8d in das Körperschaftsteuergesetz. Dabei soll in Anlehnung an die gewerbesteuerlichen Grundsätze zur Unternehmer- und Unternehmensidentität eine Beschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 8c KStG für solche Körperschaften erreicht werden, die die Voraussetzungen der sog. Stille-Reserven-Klausel nicht erfüllen. Für diese Steuerpflichtigen soll eine „in volkswirtschaftlich sinnvoller Weise“ erfolgte Aufbringung neuen Kapitals durch die Aufnahme zusätzlicher Anteilseigner oder den Wechsel von bestehenden Anteilseignern auf Antrag ermöglicht werden, ohne dass bestehende Verlustvorträge untergehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der „Geschäftsbetrieb“ der Körperschaft fortgeführt wird und eine als missbräuchlich vermutete „anderweitige Nutzung der Verluste“ ausgeschlossen ist.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.02.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 2 / 2017
Veröffentlicht: 2017-02-07
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Dokument Ausweitung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei Körperschaften