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Ausgangszustandsbericht und Rückführungspflicht
ein Zwischenstand

Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) fordert für Anlagen die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (IED) unterliegen, im Rahmen der Anlagengenehmigung die Erstellung eines Ausgangszustandsberichts (AZB). Der AZB soll den Zustand des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück bei Anlagenerrichtung oder -änderung dokumentieren.

Er dient als verbindliche Feststellung des Ausgangszustands und Vergleichsmaßstab für die Rückführungspflicht bei endgültiger Einstellung des Anlagenbetriebs, die in § 5 Absatz 4 BImSchG verankert ist. Die Rückführungsverpflichtung greift, wenn durch den Anlagenbetrieb erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen hervorgerufen wurden.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) hat unter Beteiligung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) eine Arbeitshilfe zum AZB erstellt. Die Umweltministerkonferenz (UMK) hat die von der LABO erstellte Arbeitshilfe zur Kenntnis genommen und deren Veröffentlichung auf der LABO-Homepage zugestimmt.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2017.05.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8371
Ausgabe / Jahr: 5 / 2017
Veröffentlicht: 2017-10-02
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