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Aus den Bundesländern:
Ärger vermeiden durch Einhalten gesetzlicher Vorschriften auch im Internet

Anbieter von gefährlichen Stoffen und Gemischen im Internet sollten beachten, dass es gemäß § 15a Chemikaliengesetz verboten ist, für einen gefährlichen Stoff zu werben, ohne die den Stoff betreffenden Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz anzugeben. Das gilt auch für im Versandhandel angebotene gefährliche Gemische, die vom privaten Endverbraucher ohne vorherige Ansicht der Kennzeichnung käuflich erworben werden können. Die immer wieder anzutreffende Unkenntnis dieser und anderer chemikalienrechtlicher Vorschriften war Anlass, das von der Bund/LänderArbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) ursprünglich befristete Projekt zur Überwachung des Chemikalienhandels im Internet als Dauerprojekt zu etablieren.

Seite 406

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2011.09.14
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 9 / 2011
Veröffentlicht: 2011-09-05
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