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Aufwandspauschale wegen ergebnisloser MDK-Prüfung

§ 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1 c SGB V

1. Mit Einführung der Regelung des § 275 Abs. 1 c Satz 4 SGB V ist es für den Anspruch auf die Aufwandspauschale unerheblich, ob der MDK eine sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung oder eine Auffälligkeitsprüfung durchgeführt hat.

2. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 c SGB V vor, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Angaben des Krankenhauses möglicherweise fehlerhaft oder unvollständig waren.

(amtliche Leitsätze)

SG Trier, Urt. v. 9.5.2017 – S 3 KR 123/16 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.09.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 9 / 2017
Veröffentlicht: 2017-08-28
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Dokument Aufwandspauschale wegen ergebnisloser MDK-Prüfung