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Aufwandspauschale wegen ergebnisloser MDK- Prüfung

§ 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1 c i. d. F. bis 31. 12. 2015; § 276 Abs. 1,
§ 301 SGB V;
§ 17 c Abs. 2 KHG.

1. Wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) von der Krankenkasse in die Prüfung der Abrechnung einbezogen wird und selbst Daten vom Krankenhaus erhebt, findet § 275 Abs. 1 c SGB V Anwendung.

2. Die vom 1. Senat des Bundessozialgerichts erstmals in den Urteilen vom 1. Juli 2014 (B 1 KR 29/13 R, B 1 KR 1/13 R, B 1 KR 48/12 R) vorgenommene Unterscheidung zwischen einer „Auffälligkeitsprüfung“ und einer Prüfung der „sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ von Krankenhausabrechnungen findet im Gesetz keine Stütze.

3. Zwar ist die Einfügung des Satzes 4 in § 275 Abs. 1 c SGB V erst am 1. Januar 2016 in Kraft getreten; jedoch wird aus der Gesetzesbegründung zu Artikel 6 Nr. 21a KHSG deutlich, dass der eingefügte Satz 4 eine Auslegungsbestimmung enthält, die auch für in der Vergangenheit bereits abgerechnete Behandlungsfälle angewendet werden kann.

(redaktionelle Leitsätze)

SG Aachen, Urt. v. 14.3.2017 – S 13 KR 487/16 –, nicht rechtskräftig.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.09.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 9 / 2017
Veröffentlicht: 2017-08-28
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