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Aufnahme in den Krankenhausplan; Stellung der Hochschulkliniken im Krankenhausfinanzierungsgesetz

§ 8 Abs. 2 KHG; § 80 Abs. 5, § 80a, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

1. Neben einem einstweiligen Rechtsschutzantrag auf Aufnahme in einen Krankenhausplan gemäß § 123 VwGO kann ein zusätzlicher Antrag gemäß §§ 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den an den Konkurrenten begünstigenden Bescheid zulässig sein. Dies kommt in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme in eigener Sache anstrebt.

2. Soweit Hochschulkliniken allgemein an der Krankenversorgung teilnehmen, konkurrieren sie auf dem Markt mit den anderen Krankenversorgern und unterliegen insoweit auch den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, insbesondere auch den für die Auswahlentscheidung geltenden Grundsätzen des § 8 KHG.

(amtliche Leitsätze)

VG Greifswald, Beschluss v. 28.8.2017 – 3 B 967/17 HGW –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.02.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 2 / 2018
Veröffentlicht: 2018-01-26
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