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Arbeitsrecht: Unternehmensübergang / Arbeitnehmerrechte

RL 2001/23/EG

Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmensoder Betriebsteilen in Verbindung mit Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass sich im Fall eines Betriebsübergangs die Fortgeltung der sich für den Veräußerer aus einem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf die zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer privatautonom vereinbarte Klausel erstreckt, wonach sich ihr Arbeitsverhältnis nicht nur nach dem zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden Kollektivvertrag, sondern auch nach den diesen nach dem Übergang ergänzenden, ändernden und ersetzenden Kollektivverträgen richtet, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht.

Urteil des EuGH vom 27.4.2017, verb. Rs. C-680/15 (Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt GmbH ./. Ivan Felja) und Rs. C-681/15 (Asklepios Dienstleistungsgesellschaft mbH ./. Vittoria Graf) – Anmerkung von Univ.-Prof. Dr. Claudia Schubert, Bochum



DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.01.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 1 / 2018
Veröffentlicht: 2018-01-04
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Dokument Arbeitsrecht: Unternehmensübergang / Arbeitnehmerrechte