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Arbeitsrecht: Pflichtversicherung / Marktbeherrschende Stellung / Freier Dienstleistungsverkehr

Art. 81, 82, 86 EG

1. Die Art. 81 EG und 82 EG sind dahin auszulegen, dass eine Einrichtung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Berufsgenossenschaft, der die Unternehmen, die in einem bestimmten Gebiet einem bestimmten Gewerbezweig angehören, für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beitreten müssen, kein Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften ist, sondern eine Aufgabe rein sozialer Natur wahrnimmt, soweit sie im Rahmen eines Systems tätig wird, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird und das staatlicher Aufsicht unterliegt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

2. Die Art. 49 EG und 50 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, nach der die Unternehmen, die in einem bestimmten Gebiet einem bestimmten Gewerbezweig angehören, verpflichtet sind, einer Einrichtung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Berufsgenossenschaft beizutreten, soweit dieses System nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts eines Zweigs der sozialen Sicherheit erforderlich ist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

Urteil des EuGH vom 5. 3. 2009, Rs. C-350/07 Kattner Stahlbau GmbH ./. Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft –

Anmerkung siehe Besprechungsaufasatz von Prof. Dr. Richard Giesen, München, abgedruckt in diesem Heft S. 311 ff.

Seiten 343 - 351

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2009.08.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 8 / 2009
Veröffentlicht: 2009-08-07
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Dokument Arbeitsrecht: Pflichtversicherung / Marktbeherrschende Stellung / Freier Dienstleistungsverkehr