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Arbeitsrecht: Massenentlassungen

RL 98/59/EG

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass eine einseitige Änderung der Entgeltbedingungen durch den Arbeitgeber zulasten der Arbeitnehmer, die im Fall ihrer Ablehnung durch den Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsvertrags führt, als „Entlassung“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann. Art. 2 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber zur Durchführung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Konsultationen verpflichtet ist, wenn er beabsichtigt, eine solche einseitige Änderung der Entgeltbedingungen vorzunehmen, soweit die in Art. 1 dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Urteil des EuGH vom 21.9.2017, Rs. C-429/16 (Małgorzata Ciupa, Jolanta Deszczka, Ewa Kowalska, Anna Stanczyk, Marta Krzesinska, Marzena Musielak, Halina Kazmierska, Joanna Siedlecka, Szymon Wiaderek, Izabela Grzegora ./. II Szpital Miejski im. L. Rydygiera w Łodzi, obecnie Szpital Ginekologiczno-Połozniczy im dr L. Rydygiera sp. z o.o. w Łodzi)
Anmerkung von Prof. Dr. Hermann Reichold, Tübingen

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.03.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 3 / 2018
Veröffentlicht: 2018-03-05
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Dokument Arbeitsrecht: Massenentlassungen