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Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage / Vorlagepflicht an den EuGH

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 234 Abs. 3 EG

1. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Mai 2008 – 8 AZR 84/07 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit die Revision im Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) zurückgewiesen wurde. Das Urteil wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.

Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 25. 2. 2010 – 1 BvR 230/09 –

Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Felipe Temming, abgedruckt in diesem Heft, S. 275 ff.

Seiten 294 - 299

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2010.07.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 7 / 2010
Veröffentlicht: 2010-07-05
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Dokument Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage / Vorlagepflicht an den EuGH