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Arbeitsrecht: Geschlechtsbedingte Diskriminierung / Eingruppierung

Art. 157 Abs. 1 AEUV

Eine geschlechtsbedingte Diskriminierung wurde im konkreten Fall verneint, weil die Klägerin keine hinreichenden Indizien dafür vorgetragen hat, dass die höhere Eingruppierung eines vergleichbaren männlichen Arbeitnehmers durch das Geschlecht motiviert war. Die höhere Eingruppierung beruhte auf einem Eingruppierungsprozess, den der männliche Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber geführt hatte. (Kein amtlicher Leitsatz)

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2013 – 1 Sa 7/13 – Anmerkung von Prof. Dr. Eva Kocher, Frankfurt / Oder

Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 3 / 2014
Veröffentlicht: 2014-03-03
Dokument Arbeitsrecht: Geschlechtsbedingte Diskriminierung / Eingruppierung