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Arbeitsrecht: Europäischer Betriebsrat

§ 21 Abs. 1 Satz 1 EBRG

Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats kraft Gesetzes im Unternehmen der Antragsgegnerin wirksam ist.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, unverzüglich eine konstituierende Sitzung ihres Europäischen Betriebsrats einzuberufen.

Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 15.7.2016 – 26 BV 4223/16
Anmerkung von Dr. Lydia Bittner, Essen

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2017.05.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 5 / 2017
Veröffentlicht: 2017-05-04
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Dokument Arbeitsrecht: Europäischer Betriebsrat