• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Arbeitsrecht: Anspruch auf Ergänzung gesetzlicher Altersrente/Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat

Art. 45 AEUV; § 8 SGB VI

1. Macht ein Beamter von der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch und scheidet deshalb aus dem Beamtenverhältnis aus, so hat er, sofern keine spezielle gesetzliche Regelung besteht, unmittelbar aufgrund von Art. 45 AEUV einen Anspruch auf Ergänzung der aus der Nachversicherung nach § 8 SGB VI resultierenden gesetzlichen Altersrente.

2. Solange der Gesetzgeber die Höhe des Anspruchs nicht regelt, bestimmt sich diese nach der Differenz zwischen dem Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils an der fiktiven Gesamtversorgung des Beamten und dem Wert des auf die Nachversicherung zurückzuführenden Anteils an der gesetzlichen Altersrente.

BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 – 2 C 3.21, ECLI:DE:BVerwG: 2022:040522U2C3.21.0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Franz Ruland, München

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.10.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 10 / 2022
Veröffentlicht: 2022-10-04
Dokument Arbeitsrecht: Anspruch auf Ergänzung gesetzlicher Altersrente/Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat