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Arbeitsrecht: Anerkennung von Diplomen / Anerkennung von Berufsausbildungen

Richtlinie 89/48/EWG

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, und 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48 verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Urteil des EuGH vom 16. 10. 2008 – Rs. C-136/07 Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Königreich Spanien –

Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard, Fulda

Seiten 237 - 245

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2009.05.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 5 / 2009
Veröffentlicht: 2009-05-11
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Dokument Arbeitsrecht: Anerkennung von Diplomen / Anerkennung von Berufsausbildungen