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Arbeitsrecht: Anerkennung von Berufsqualifikationen / Arztberuf / Befristung der Berechtigung

RL 2005/36/EG

Die Art. 45 und 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie es der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats verwehren, einer Person auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften eine Erlaubnis zur Ausübung des Arztberufs zu erteilen, die auf drei Jahre befristet und an die zweifache Bedingung geknüpft ist, dass die betroffene Person ihre Tätigkeit unter der Leitung und Aufsicht eines zugelassenen Arztes ausübt sowie in diesem Zeitraum die besondere dreijährige Ausbildung in Allgemeinmedizin erfolgreich abschließt, um die Berechtigung erlangen zu können, den Arztberuf im Aufnahmemitgliedstaat selbstständig auszuüben, wenn berücksichtigt wird, dass die betroffene Person, die im Herkunftsmitgliedstaat eine ärztliche Grundausbildung absolviert hat, über den in Anhang V Nr. 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung genannten Ausbildungsnachweis in Bezug auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, aber nicht über die darin genannte Bescheinigung verfügt, mit der der Abschluss eines einjährigen Berufspraktikums nachgewiesen wird, das von dem Herkunftsmitgliedstaat als zusätzliche Voraussetzung der Berufsqualifikationen verlangt wird.

Urteil des EuGH vom 3.3.2022, Rs. C-634/20 (Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto), ECLI:EU:C:2022:149 –
Anmerkung von Dr. Alberto Povedano Peramato und Wiss. Mit. Matthias Sendner, Köln

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.10.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 10 / 2022
Veröffentlicht: 2022-10-04
Dokument Arbeitsrecht: Anerkennung von Berufsqualifikationen / Arztberuf / Befristung der Berechtigung