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Arbeitsförderungsrecht: Anrechnung von beschäftigten schwerbehinderten Menschen / Pflichtarbeitsplatzquote

§§ 36, 73 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 1, 76 SGB IX

Schwerbehinderte Menschen, die einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation zugewiesen werden, um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten, sind nicht als Auszubildende auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertenrechts beschäftigt und damit auch nicht auf die Pflichtarbeitsplatzquote der Einrichtung anzurechnen.

Urteil des 11. Senats des BSG vom 4.3.2021 – B 11 AL 3/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:040321UB11AL320R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Judith Brockmann, Hamburg

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.04.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 4 / 2022
Veröffentlicht: 2022-04-01
Dokument Arbeitsförderungsrecht: Anrechnung von beschäftigten schwerbehinderten Menschen / Pflichtarbeitsplatzquote