• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Arbeitsförderung: ESF-Uhg / Rechtscharakter

§§ 3 Abs. 4, 22 SGB III; ESF-RL

1. Das Unterhaltsgeld nach den „Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes“ (ESF-Richtlinien) ist keine Leistung der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III, so dass der Nachrang der Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 22 Abs 1 SGB III nicht eintritt.

2. Die ESF-Richtlinien stellen als Bestandteil einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit abstrakt generelle Leistungsbestimmungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu Gunsten Dritter dar.

Urteil des 7. Senats des BSG vom 5. 9. 2006 – B 7a AL 62/05 R –

Anmerkung von Prof. Dr. Peter Baumeister, SRH Hochschule Heidelberg / Universität Mannheim

Seiten 106 - 111

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.02.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 2 / 2008
Veröffentlicht: 2008-02-15
Dieses Dokument ist hier bestellbar:
Dokument Arbeitsförderung: ESF-Uhg / Rechtscharakter