Arbeitsförderung: Altersteilzeit/Sperrzeit
§ 144 SGB III; AltTZG
1. Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell unter Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes, liegt darin die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses, die eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld auslösen kann.
2. Die Sperrzeit beginnt regelmäßig erst mit dem Ende, nicht bereits mit dem Beginn der Freistellungsphase.
3. Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, der den Eintritt einer Sperrzeit verhindert, liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, aus dem Arbeitsleben auszuscheiden und eine entsprechende Annahme prognostisch gerechtfertigt ist.
Urteil des 7. Senats des BSG vom 21. 7. 2009 – B 7 AL 6/08 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Christian Rolfs und wiss. Mitarbeiterin Melanie Heikel, Köln
Seiten 304 - 309
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-05-06 |