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Arbeitsentgelt bei mutterschutzbedingter Umsetzung

Arbeitsschutz zielt nach europäischem und inzwischen auch im deutschen Recht auf Risikoprävention. Die Instrumente sind die Gefährdungsbeurteilung und darauf gestützte Schutzmaßnahmen. In einem österreichischen Fall Rs. C-194/08 (Gassmayr) stritten die Parteien um eine Mehrarbeitszulage, die nicht mehr gezahlt wurde, weil die schwangere Ärztin wegen individuell bedingter Risiken vollständig mit der Arbeit aussetzen musste. Auch in Deutschland ist die vollständige Arbeitsfreistellung auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 MuSchG – individuelles Beschäftigungsverbot – ein gesetzlich vorgesehenes Schutzmittel, auf das Ärzte aus berechtigter Sorge um die Einhaltung des betrieblichen mutterschutzspezifischen Arbeitsschutzes praktisch häufig zurückgreifen. Der hier zu kommentierende finnische Fall Rs. C-471/08 (Parviainen), S. 34 ff. steht für die Situation, dass die Arbeitsbedingungen allgemein während einer Schwangerschaft besonders riskant sind und die Frau deswegen vorübergehend auf einem anderen, niedriger vergüteten Arbeitsplatz beschäftigt wird. Dieser Ausgangsfall ist geradezu typisch.

Seiten 10 - 17

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2011.01.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 1 / 2011
Veröffentlicht: 2011-01-04
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Dokument Arbeitsentgelt bei mutterschutzbedingter Umsetzung