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Anscheinsbeweis für die Privatnutzung von betriebseigenen Fahrzeugen des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz unentgeltlich zur privaten Nutzung, so hat der Arbeitgeber den privaten Nutzungswert mit mtl. 1 % des inländischen Listenpreises des Kfz anzusetzen. Kann das Kfz auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, so ist diese Nutzungsmöglichkeit unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten zusätzlich mit mtl. 0,03 % des inländischen Listenpreises des Kfz für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzurechnen.

Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungswert abweichend von der sog. 1 %-Regelung mit den Aufwendungen für das Kfz ansetzen, die auf die zu erfassenden privaten Fahrten entfallen, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Dabei sind die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen.

Im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung kommt es dann immer wieder zu Streitigkeiten über die Anforderungen an ein Fahrtenbuch allgemein, die Ordnungsmäßigkeit des geführten Fahrtenbuches, den Vollzug der Überwachung eines Verbots der privaten Nutzung des betrieblichen PKW und über die Möglichkeit der dazugehörigen Beweisführung. Welche Beweismittel muss das Finanzamt akzeptieren und darf die Finanzverwaltung mit dem sog. Anscheinsbeweis arbeiten?

Seiten 45 - 49

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.02.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 2 / 2004
Veröffentlicht: 2004-02-01
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Dokument Anscheinsbeweis für die Privatnutzung von betriebseigenen Fahrzeugen des Arbeitgebers
durch einen Arbeitnehmer