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Ansatz und Bewertung von immateriellen Wirtschaftsgütern in der Handels- und Steuerbilanz

Eine Voraussetzung für den Ansatz eines immateriellen Wirtschaftsgutes ist, dass ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut vorliegt. Nach den allgemeinen Kriterien setzt dies voraus, dass eine selbstständige Bewertbarkeit sowie eine selbstständige Verwertbarkeit gegeben sind. Während es bei der Bilanzierung von zentraler Bedeutung ist, ob im Einzelfall ein Wirtschaftsgut vorliegt, ist bei der Bewertung entscheidend, was bei einer Vielzahl von Gegenständen Objekt der Bewertung ist. Außerdem werden u. a. typische steuerrechtliche Abgrenzungsfragen im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen einer „Anschaffung“ und der „Herstellung“ bei selbst geschaffenen immateriellen Anlagewerten dargestellt. Insbesondere hinsichtlich der Bilanzierung und der Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter ergeben sich häufig Zweifelsfragen. Im Zusammenhang mit der „Industrie 4.0“ werden bestehende Fertigungssysteme in die vollständig digital vernetzte Welt integriert. Darüber hinaus werden auch unterstützende Geschäftsanwendungen auf die neuen Anforderungen umgestellt. Dadurch ist die Problematik der Bilanzierung der immateriellen Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter in den Fokus der Bilanzadressaten gerückt. Gegenstand des nachfolgenden Beitrags ist die Frage, ob beispielsweise eine Software im Zusammenhang mit der vernetzten Produktion handels- und steuerrechtlich aktiviert werden kann. Das hängt davon ab, ob es sich um einen Vermögensgegenstand bzw. um ein Wirtschaftsgut handelt. Bei der Klärung dieser Zweifelsfälle handelt es sich um typische Abgrenzungsfragen. Außerdem werden bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten dargestellt.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.09.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 9 / 2022
Veröffentlicht: 2022-09-05
Dokument Ansatz und Bewertung von immateriellen Wirtschaftsgütern in der Handels- und Steuerbilanz