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Anmerkungen zur Untätigkeitsklage

Der Ausgangsfall ist nicht selten: Ein Versicherter beantragt eine Leistung oder erhebt Widerspruch gegen einen Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid. Der Versicherungsträger richtet vielleicht noch eine Rückfrage an ihn, dann aber sind Akte und Verfahren irgendwie im Geschäftsgang hängen geblieben. Ein Bescheid oder Widerspruchsbescheid ergeht vorerst nicht. Der – meist anwaltlich vertretene – Versicherte erhebt „Untätigkeitsklage“ auf Erteilung eines Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides. Denn eine solche Klage ist in § 88 SGG vorgesehen. Oder etwa nicht?

Seiten 305 - 307

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.10.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 10 / 2010
Veröffentlicht: 2010-10-15
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