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Im vorliegenden Beitrag werden zwei bereits existierende Konzepte zur Nutzung von NA-Prozessen im Rahmen der Altlastenbearbeitung (die Vorgehensweise zur Nutzung von NA-Prozessen in der Altlastenbearbeitung in Baden-Württemberg und das rezeptor-orientierte MNA-Konzept der US-EPA) diskutiert und bewertet. Darauf aufbauend wird ein neues rezeptororientiertes multikompartimentelles Natural Attenuation-Konzept entwickelt. Dieses neue Konzept ermöglicht insbesondere auch an großräumig kontaminierten Standorten eine gezielte Untersuchung und Bewertung im Hinblick auf eine eventuelle Nutzung von NA-Prozessen.
Das als Benzinadditiv eingesetzte MTBE besitzt im Grundwasser aufgrund seiner hohen Mobilität und seines geringen Abbaus ein hohes Potenzial zur Ausbildung langer Schadstofffahnen. Darüber hinaus kann MTBE nicht ohne weiteres mit konventionellen Verfahren gereinigt werden. Von den verfügbaren Techniken ist die Kombination von Pump-and-Treat und Desorption (Strippung) die derzeit ausschließlich praktizierte Sanierungsmethode. Durch die Erhöhung des Luft : Wasser-Verhältnisses beim Strippen auf ca. 200 – 300 : 1 ist die Grundwasserreinigung bis unter die Einleitewerte möglich. Die Sanierungskosten für MTBE-Schäden liegen um 20 – 100 % über den Aufwendungen für BTEX-Schäden.
Aufgrund zurückgehender Gasproduktionsraten wurde der Entgasungsbetrieb der Altablagerung Kiel-Drachensee modifiziert. Anhand von Voruntersuchungen zum Übersaugbetrieb wurde die Abluftbehandlung mittels Hochtemperatur-Fackelanlage gegen eine flammenlose, nichtkatalytische Abluftbehandlungsanlage ausgetauscht. Neben einer Verhinderung des unkontrollierten Austretens von Deponiegas wurde durch die gezielte Übersaugung der Altablagerung ein zusätzlicher aerober Abbau der Abfallmatrix erzielt, der zur Verringerung der Nachsorgezeit führen wird.
Am 16.02.2000 hat das BVerfG eine Entscheidung zur Begrenzung der Zustandsstörerhaftung getroffen, dessen Auswirkungen auf das BBodSchG noch nicht hinreichend beleuchtet wurden. In dieser Entscheidung hat das BVerfG den Gesetzgeber aufgefordert, die Regelungen über die Haftung des Zustandsstörers neu in der Weise zu fassen, dass den Anforderungen des Art. 14 GG Rechnung getragen werde. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber bislang nicht nachgekommen. In der Bundesregierung ist man der Auffassung, dass sich die Vorgaben des BVerfG in Gesetzesform nicht umsetzen lassen und dies auch nicht erforderlich sei, da das Gesetz zusammen mit der BVerfG-Entscheidung ausreichen. Der Beitrag soll zeigen, dass dies ein Fehlschluss ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2004.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-06-01 |
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