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Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i. S. von § 82b EStDV

Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen (entgegen R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR 2012).

(redaktioneller Leitsatz)

BFH-Urteil vom 10. November 2020 – IX R 31/19 Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 10 K 3350/18 E

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.06.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 6 / 2021
Veröffentlicht: 2021-06-04
Dokument Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i. S. von § 82b EStDV