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Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts nach §§ 23, 24 VersAusglG

Im Rahmen des schuldrechtlichen Ausgleichs kann auf Antrag ein schuldrechtlich auszugleichendes Anrecht abgefunden werden. Die Auswirkungen ähneln denen einer externen Teilung.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2017.02.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 2 / 2017
Veröffentlicht: 2017-03-27
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