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§ 8c KStG und Organschaft bei unterjähriger Anteilsveräußerung
– Zugleich Anmerkung zum BMF-Entwurf zur Anwendung des § 8c KStG –

Nach § 8c KStG führt ein Beteiligungserwerb von mehr als 25% zu einem partiellen oder – bei einer Übertragung von mehr als 50% der Anteile – zu einem vollständigen Untergang der bis dahin durch eine Körperschaft erzielten Verluste. Diese „Verlustvernichtungsvorschrift“ wirft auch viele Jahre nach ihrer Einführung zum 1.1.2008 und trotz einer hierzu zeitnah ergangenen umfangreichen Verwaltungsanweisung noch immer eine Vielzahl von Fragen auf. Insbesondere im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen innerhalb einer bestehenden oder neu errichteten ertragsteuerlichen Organschaft können sich je nach Interpretation des gesetzlichen Wortlauts erhebliche und vor allem finale steuerliche Auswirkungen ergeben. Im Folgenden sollen deshalb entsprechende Fallgestaltungen näher beleuchtet werden. Dabei ist zunächst festzustellen, dass § 8c KStG selbst keine ausdrücklichen Regelungen zur Organschaft enthält. Ebenso wenig finden sich in den Vorschriften zur Organschaft Hinweise auf § 8c KStG. Das deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die o.g. Problematik möglicher Weise schlicht übersehen hat. Es besteht erheblicher Klarstellungs- und Erläuterungsbedarf, wie die Finanzverwaltung erkannt hat. Das BMF hat deshalb nunmehr einen Entwurf zur Änderung bzw. Ergänzung des Erlasses zu § 8c KStG vorgelegt.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.07.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 7 / 2014
Veröffentlicht: 2014-06-30
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Dokument § 8c KStG und Organschaft bei unterjähriger Anteilsveräußerung