§ 45b BNatSchG – Bei Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie nicht Ihren Gesetzgeber
„Risiko: ein Begriff, über den sich die Tierwelt totlachen würde“, scherzt jemand im Internet. Das sehen Juristinnen und Anwälte naturgemäß anders. Für diese ist der Begriff des „Risikos“ von zentraler Bedeutung – und für diejenigen, die im Bereich des die Tierwelt schützenden Artenschutzrecht tätig sind, nochmal in ganz besonderer Weise. Denn das Naturschutzrecht verbietet es nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, Exemplare besonders geschützter Tierarten zu töten. So einfach dieses Tötungsverbot klingt, so schwierig ist seit jeher seine praktische Anwendung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-15 |