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§ 45b BNatSchG – Bei Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie nicht Ihren Gesetzgeber

„Risiko: ein Begriff, über den sich die Tierwelt totlachen würde“, scherzt jemand im Internet. Das sehen Juristinnen und Anwälte naturgemäß anders. Für diese ist der Begriff des „Risikos“ von zentraler Bedeutung – und für diejenigen, die im Bereich des die Tierwelt schützenden Artenschutzrecht tätig sind, nochmal in ganz besonderer Weise. Denn das Naturschutzrecht verbietet es nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, Exemplare besonders geschützter Tierarten zu töten. So einfach dieses Tötungsverbot klingt, so schwierig ist seit jeher seine praktische Anwendung.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.06.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 6 / 2022
Veröffentlicht: 2022-11-15
Dokument § 45b BNatSchG – Bei Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie nicht Ihren Gesetzgeber