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45 Jahre: ein Stellvertretermerkmal für den Ausschluss versicherter Frauen? (Teil I)

Ob die dauerhafte Kürzung der Rente bei vorzeitiger Inanspruchnahme hinzunehmen ist, wie sie infolge der Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre nach Ablauf der Übergangsfrist insbesondere für Frauen faktisch eintreten wird, kann eine für die Klärung durch das BVerfG entscheidungserhebliche Problemstellung werden. Eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts wäre die Frage, ob ein abschlagfreier vorzeitiger Rentenzugang, der an Voraussetzungen geknüpft ist, die Frauen überwiegend nicht erfüllen, mit dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts bei den staatlichen Systemen der Alterssicherung vereinbar ist.

Seiten 272 - 281

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.05.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 5 / 2008
Veröffentlicht: 2008-05-13
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