2) Österr. VwGH, Az.: 2003/08/0195 „Pflichtversicherung“ – Anm. ao. Univ.-Prof. Dr. Beatrix Karl, Graz
Aktenzeichen 2003/08/0195
Art. 14e der VO (EWG) 1408/71
Die Entscheidung über die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften nach Art. 14e der Verordnung 1408/71 in Verbindung mit dem EU-Schweiz-Freizügigkeitsabkommen obliegt dem zuständigen Krankenversicherungsträger. Art. 17 der Verordnung 1408/71 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, (völkerrechtliche) Vereinbarungen abzuschließen, welche von den ein geschlossenes und einheitliches System von Kollisionsnormen bildenden Vorschriften des Titels II der Verordnung 1408/71 abweichen. Ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Abschluss einer völkerrechtlichen Vereinbarung lässt sich aus dieser Bestimmung jedoch nicht ableiten. Ein darauf gerichteter Antrag wäre von der belangten Behörde daher – bei sonstiger Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde – nicht meritorisch zu erledigen, sondern als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Urteil des österreichischen VwGH vom 19. 10. 2005
Seiten 318 - 323
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2006.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-08-01 |