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§ 19 Satz 2 SGB IV oder: Die Besonderheit des Leistungsrechts in der gesetzlichen Unfallversicherung

In Zeiten zunehmender Kritik an Struktur und Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme ist es – neben der oftmals bloßen Darstellung von sinn- und weniger sinnvollen Reformvorschlägen – umso wichtiger, sich mit den jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Sozialversicherungszweige zu befassen. Nur wer die gesetzgeberischen Ziele kennt, die hinter den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung stehen und die unterschiedlichen Funktionen der einzelnen Sozialversicherungsträger versteht, kann auch ernsthaft über Änderung oder Beibehaltung von derzeit Bestehendem diskutieren.
Die gesetzliche Unfallversicherung als zweitältester Zweig der deutschen Sozialversicherung nimmt innerhalb des Sozialversicherungssystems aus mehreren Gründen eine Sonderstellung ein. Sie hat im Laufe der Zeit nicht nur eine Vielzahl an rechtlichen Eigenheiten entwickelt, sondern im Vergleich zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung ergeben sich bereits Unterschiede, die in der Natur der Sache einer Unfallversicherung begründet sind.
Neben dem „Alles-aus-einer-Hand„-Prinzip sowie dem Grundsatz „mit allen geeigneten Mitteln„, deren Bedeutungen bereits umfassend erläutert und gewürdigt wurden und daher eine Untersuchung entbehrlich machen, manifestiert sich die Besonderheit der gesetzlichen Unfallversicherung im Leistungsrecht gerade in § 19 Satz 2 SGB IV.

Seiten 657 - 659

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.11.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 11 / 2006
Veröffentlicht: 2006-11-23
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